Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß
§ 21.
(1) Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verläßliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.
(2) Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.
(3) Die Ausstellung von Waffenpässen an verläßliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, daß sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben, liegt im Ermessen der Behörde. Bezieht sich der Bedarf nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schußwaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so beschränken, daß der Inhaber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Faustfeuerwaffen nicht führen darf.
(4) Wird ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken, daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpaß nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.
(5) Die Waffenbesitzkarte und der Waffenpass haben Namen, Geburtsdatum und Lichtbild des Antragstellers, die Anzahl der genehmigten Schusswaffen, die Bezeichnung der ausstellenden Behörde, das Datum der Ausstellung, die Unterschrift des Inhabers, ein Feld für behördliche Eintragungen, sowie die Registernummer des Auftraggebers (§ 25 des Datenschutzgesetzes 2000‑ DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) zu enthalten und entsprechende Sicherheitsmerkmale aufzuweisen. Die nähere Gestaltung der Waffenbesitzkarte und des Waffenpasses wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.
(6) Für die drucktechnische und elektronische Einbringung der Daten in die Waffenbesitzkarte und den Waffenpass bedienen sich die Behörden eines gemeinsamen Dienstleisters. Dieser hat die ihm überlassenen Daten zu löschen, sobald er diese nicht mehr benötigt, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Monaten nach Versendung der Waffenbesitzkarte oder des Waffenpasses. Der Dienstleister hat die Versendung der Waffenbesitzkarte oder des Waffenpasses entsprechend der Zustellverfügung der Behörde für diese zu veranlassen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2018
Gesetzesnummer
10006016
Dokumentnummer
NOR40119232
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