§ 21 VwGG

Alte FassungIn Kraft seit 05.1.1985

II. ABSCHNITT Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes 1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen über Beschwerden Parteien

§ 21.

(1) Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sind der Beschwerdeführer, die belangte Behörde und die Personen, die durch den Erfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte). (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 1)

(2) Auch wenn in der Beschwerde Mitbeteiligte nicht bezeichnet sind, ist von Amts wegen darauf Bedacht zu nehmen, daß alle Mitbeteiligten gehört werden und Gelegenheit zur Wahrung ihrer Rechte erhalten.

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