Lehrveranstaltung einschlägiger Art – Andere Tätigkeiten im Bohrlochbergbau
§ 21
Für Bergbaubetriebe in denen überwiegend gasförmige oder flüssige Kohlenwasserstoffe gewonnen, aufbereitet oder gespeichert werden, gilt eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung Bohrlochbergbau gemäß Anlage 2 als Lehrveranstaltung einschlägiger Art.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Gesetzesnummer
20007458
Dokumentnummer
NOR40131873
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