§ 21 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Alte FassungIn Kraft seit 13.2.1855

§. 21.

Wird gefunden, daß das Gutachten der Sachverständigen dunkel, unvollständig, unbestimmt, daß es im Widerspruche mit sich selbst oder mit erhobenen Thatumständen ist, oder daß die, aus den angegebenen Vordersätzen gezogenen Schlüsse nicht folgerichtig sind, oder daß die Angaben der Sachverständigen in Beziehung auf die von ihnen wahrgenommenen Thatsachen erheblich von einander abweichen, so sind dieselben von dem Untersuchungsrichter darüber zu vernehmen, und wenn sich dadurch die Zweifel nicht beheben, ist der Augenschein, soweit es möglich ist, mit Zuziehung derselben oder anderer Sachverständigen zu wiederholen.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10001662

Dokumentnummer

NOR12019676

alte Dokumentnummer

N2185512878R

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