3. Hauptstück
Straf- und Schlussbestimmungen
1. Abschnitt
Strafbestimmungen Tatbestände
§ 21
- 1. Waren entgegen Bestimmungen über Sortierung, Kennzeichnung, Verpackung oder Beförderung von auf Grund der §4 Abs.1 sowie §5 Abs.1 Z4 und 5 ergangenen Verordnungen in Verkehr bringt,
- 2. Waren entgegen §§4 bis 6 und der auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen in Verkehr bringt,
- 3. Waren entgegen §8 Abs.1 einführt,
- 4. Waren trotz Unterbleiben einer normgerechten Nachbesserung gemäß §19 Abs.2 erster Satz einführt,
- 5. Waren entgegen §9 Abs.1 ohne Ausfuhrbescheinigung ausführt,
- 6. Aufzeichnungen gemäß §5 Z6 nicht, mangelhaft oder unrichtig führt,
- 7. als Inhaber eines Schlachtbetriebes entgegen §6 und einer auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnung Klassifizierer nicht oder nicht rechtzeitig beizieht,
- 8. als Klassifizierungsdienst entgegen §6 Abs.3 ohne Zulassung klassifiziert oder Zulassungsauflagen nicht einhält oder
- 9. als Verfügungsberechtigter den Bestimmungen des §18 zuwiderhandelt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.900 €, im Wiederholungsfall bis zu 21.800 € zu bestrafen.
(2) Eine nach Abs. 1 zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer einer nach § 4 oder § 5 erlassenen Verordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweist, zuwiderhandelt.
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