§ 21 VGebG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2003

Ist weiterhin anzuwenden, wenn die Amtshandlung vor dem 1. Juli 2021 vorgenommen wird (vgl. Art. 18, BGBl. I Nr. 86/2021).

Entwurf

§ 21.

(1) Der Präsident des Oberlandesgerichts hat den Entwurf des Vollzugsgebietsplans drei Wochen beim Oberlandesgericht aufzulegen, dem Bundesministerium für Justiz zu Beginn der Auflagefrist zu übersenden und zu veranlassen, dass bei den Landes- und Bezirksgerichten die den jeweiligen Landes- bzw. Bezirksgerichtssprengel betreffenden Teile des Entwurfs des Vollzugsgebietsplans drei Wochen aufgelegt werden.

(2) Jeder Gerichtsvollzieher ist berechtigt, während der Amtsstunden in den Entwurf des Vollzugsgebietsplans und dessen Teile Einsicht zu nehmen und innerhalb der Auflagefrist zum gesamten Entwurf seines Oberlandesgerichtssprengels schriftlich Stellung zu nehmen. Auf diese Möglichkeit ist im Entwurf hinzuweisen. Rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen sind bei der Erstellung des Vollzugsgebietsplans in Erwägung zu ziehen.

Schlagworte

Landesgericht, Gesetzesentwurf

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2021

Gesetzesnummer

20002759

Dokumentnummer

NOR40041507

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)