Durchfuhr von Waren und Gegenständen
§ 21.
(1) Die Durchfuhr von Waren und Gegenständen von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat durch Österreich ist zu gestatten, wenn:
- 1. die Sendungen aus einem Drittstaat stammen, dessen Erzeugnisse nicht mit einem Einfuhrverbot für die in Anlage 2 genannten Gebiete belegt sind und wenn die Sendungen für einen anderen Drittstaat bestimmt sind und
- 2. die gemäß Unionsrecht vorgeschriebenen Bescheinigungen bei der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle der österreichischen Grenztierärztin oder dem österreichischen Grenztierarzt der Eintrittsgrenzkontrollstelle vorgelegt werden und
- 3. sich der verantwortliche Unternehmer anlässlich der veterinärbehördlichen Kontrolle schriftlich verpflichtet, die Sendung bei einer Zurückweisung zu übernehmen und wieder aus dem Gebiet gemäß Anlage 2 zu verbringen oder unschädlich beseitigen zu lassen
- oder wenn die Durchfuhr von einer Grenztierärztin oder einem Grenztierarzt eines Mitgliedstaates, in dem die Sendung erstmals in das Gebiet gemäß Anlage 2 gelangt ist, gestattet wurde.
(2) Wenn für eine Sendungsart im Unionsrecht kein Bescheinigungsmuster festgelegt ist, darf die Durchfuhr von der österreichischen Grenztierärztin oder vom österreichischen Grenztierarzt der Eintrittsgrenzkontrollstelle nur gestattet werden, wenn den Sendungen Bescheinigungen gemäß § 9 beiliegen, in welchen der Ursprung der Sendung und deren Freiheit von Seuchen beurkundet wird.
(3) Im Fall einer Durchfuhr durch die in derAnlage 2 genannten Gebiete auf der Straße, auf der Schiene oder auf dem Wasserweg gelten folgende Bedingungen:
- 1. Die Sendung muss unter zollamtlicher Überwachung im externen Versandverfahren gemäß Art. 226 des Unionszollkodex bis zur Austrittsgrenzkontrollstelle verbracht werden. Dabei müssen die Bescheinigungen gemäß Abs. 2 und das GGED mit Angabe der Grenzkontrollstelle, an der die Sendung das Gebiet gemäß Anlage 2 verlässt, mitgeführt werden.
- 2. Die Sendung muss ohne Umladen oder Teilen der Sendung nach Verlassen der Eintrittsgrenzkontrollstelle in amtlich verplombten Fahrzeugen oder Behältnissen bis zur Austrittsgrenzkontrollstelle befördert werden.
- 3. Die Sendung muss innerhalb von höchstens 30 Tagen nach Abfertigung an der Eintrittsgrenzkontrollstelle das Gebiet gemäß Anlage 2 über eine veterinärbehördlich zugelassene Grenzkontrollstelle verlassen.
(4) Die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt der Eintrittsgrenzkontrollstelle hat die Grenztierärztin oder den Grenztierarzt der Austrittsgrenzkontrollstelle mittels IMSOC von der Abfertigung zu verständigen.
(5) Die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt der Austrittsgrenzkontrollstelle hat auf dem GGED zu bestätigen, dass die betreffende Sendung das Gebiet gemäßAnlage 2 verlassen hat, und hat mittels IMSOC oder auf andere Weise an die Eintrittsgrenzkontrollstelle eine Kopie dieses Dokuments zu übermitteln.
(6) Ist die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt der Eintrittsgrenzkontrollstelle nicht darüber unterrichtet worden, dass die Sendung das Gebiet gemäßAnlage 2 innerhalb von 30 Tagen verlassen hat, so hat sie bzw. er dies nach Ablauf dieser Frist der Zollstelle, in deren Zuständigkeitsbereich die Eintrittsgrenzkontrollstelle liegt, zwecks Durchführung aller notwendigen Nachforschungen zur Feststellung des tatsächlichen Verbleibes der Sendung zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2022
Gesetzesnummer
20010868
Dokumentnummer
NOR40219882
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