§ 21 VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1995

Entlohnung der nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten

§ 21

§ 21. Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgeltes und der Kinderzulage.

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