Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
§ 21.
(1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so haben die mit dem Verfahren nach diesem Bundesgesetz befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.
(2) Die Tage des Postlaufs werden in die Frist eingerechnet.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Gesetzesnummer
10000532
Dokumentnummer
NOR40137020
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