Zusammenarbeit mit den Trägern der Sozialversicherung
§ 21
(1) Die Träger der Sozialversicherung haben das Verkehrs-Arbeitsinspektorat bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
(2) Die Träger der Unfallversicherung haben, unbeschadet der in Betracht kommenden sozialversicherungsrechtlichen Regelungen über Anzeigen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, das Verkehrs-Arbeitsinspektorat von Unfällen größeren Ausmaßes, die sich im Wirkungskreis der Verkehrs-Arbeitsinspektion ereignen, ohne Verzug zu benachrichtigen und ihm Einsicht in die Anzeigen, Krankengeschichten und anderen Unterlagen hierüber zu gewähren. Die Träger der Sozialversicherung haben das Verkehrs-Arbeitsinspektorat von den Ergebnissen der Untersuchungen, die sie bei Arbeitnehmern über berufliche Erkrankungen durchführen, zu unterrichten.
(3) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat hat in Angelegenheiten, die den Schutz der Arbeitnehmer betreffen, auf die Zusammenarbeit mit den in Betracht kommenden Trägern der Sozialversicherung Bedacht zu nehmen.
(4) An Besichtigungen von Betriebsstätten und Arbeitsstellen durch Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates haben sich die Träger der Sozialversicherung auf Ersuchen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates nach Tunlichkeit durch Entsendung fachkundiger Organe zu beteiligen. Die Kosten, die aus der Teilnahme an solchen Betriebsbesichtigungen erwachsen, sind von den Trägern der Sozialversicherung zu tragen.
(5) Die Träger der Sozialversicherung können beim Verkehrs-Arbeitsinspektorat die Vornahme von Besichtigungen beantragen, wenn nach ihrer Ansicht in einer Betriebsstätte oder auf einer Arbeitsstelle im Interesse eines wirksamen Schutzes von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer Maßnahmen erforderlich erscheinen. Zu solchen Besichtigungen hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat fachkundige Organe des antragstellenden Trägers der Sozialversicherung beizuziehen. Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat hat innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des Antrages des Sozialversicherungsträgers den Zeitpunkt der Besichtigung festzulegen.
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