§ 21 UVG

Alte FassungIn Kraft seit 07.11.1985

Mitteilungspflicht

§ 21.

Der gesetzliche Vertreter des Kindes, der Unterhaltsschuldner und derjenige, der das Kind pflegt und erzieht, haben dem Gericht unverzüglich den Eintritt jedes Grundes für die Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse mitzuteilen.

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