§ 21 UPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1994

Ferien und Urlaub

§ 21

§ 21. § 219 Abs. 1, 2, 4 und 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Unterrichtspraktikant zum Besuch des Lehrganges am Pädagogischen Institut (§ 11) auch während der Ferien verpflichtet ist.

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