§ 21 UOG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Universitätsprofessoren/Universitätsprofessorinnen

§ 21.

(1) Die Universitätsprofessoren stehen in einem öffentlich-rechtlichen (Beamte) oder in einem privatrechtlichen (Vertragsbedienstete) Dienstverhältnis zum Bund, das durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt wird. Das privatrechtliche Dienstverhältnis kann auch auf bestimmte Zeit eingegangen werden.

(2) Mit der Ernennung oder Bestellung erwerben die Universitätsprofessoren die Lehrbefugnis (venia docendi) für das Fach, mit dem die Planstelle, auf die sie ernannt oder bestellt wurden, benannt ist; bei einem befristeten Dienstverhältnis erlischt sie mit Zeitablauf. Eine allenfalls früher erworbene Lehrbefugnis wird hievon nicht berührt. Die Universitätsprofessoren haben das Recht, die wissenschaftliche Lehre an der Universität mittels der Einrichtungen der Universität im Rahmen ihrer Lehrbefugnis (venia docendi) frei auszuüben und Einrichtungen der betreffenden Universität für wissenschaftliche Arbeiten zu benützen. Darüber hinaus haben sie das Recht, auf dem Gebiet ihrer Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen auch an anderen Fakultäten (Universitäten), zu deren Wirkungsbereich das Fachgebiet ihrer Lehrbefugnis gehört, anzukündigen und nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten abzuhalten.

(3) Die Aufgaben der Universitätsprofessoren umfassen:

  1. 1. Forschungstätigkeit;
  2. 2. Durchführung von Lehrveranstaltungen, insbesondere der Pflichtlehrveranstaltungen in Vertretung ihres Faches nach Maßgabe des Bedarfs unter Berücksichtigung der Studienvorschriften sowie Abhaltung von Prüfungen;
  3. 3. Betreuung von Studierenden;
  4. 4. Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses;
  5. 5. Mitwirkung an Verwaltungsaufgaben;
  6. 6. Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen.

(4) Innerhalb der Planstellen für Universitätsprofessoren ist eine besoldungsrechtliche Differenzierung nach Maßgabe der Funktionsbeschreibung und der zu erfüllenden Aufgaben vorzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR12125128

alte Dokumentnummer

N7199331494J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)