§. 21.
Den allgemeinen staatlichen Untersuchungsanstalten steht es frei, aus sachlichen Rücksichten oder im Falle der Geschäftsüberbürdung einzelne, hiezu geeignete Untersuchungsfälle an die staatlichen Specialuntersuchungsstellen zu überweisen.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2021
Gesetzesnummer
10010162
Dokumentnummer
NOR12128867
alte Dokumentnummer
N8189737379L
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