§ 21 Untersuchungsanstalten für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1975

§. 21.

Den allgemeinen staatlichen Untersuchungsanstalten steht es frei, aus sachlichen Rücksichten oder im Falle der Geschäftsüberbürdung einzelne, hiezu geeignete Untersuchungsfälle an die staatlichen Specialuntersuchungsstellen zu überweisen.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2021

Gesetzesnummer

10010162

Dokumentnummer

NOR12128867

alte Dokumentnummer

N8189737379L

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