Strafbestimmungen
§ 21.
Wer vorsätzlich entgegen den Bestimmungen des § 7 eine Auskunft den zuständigen inländischen Verwaltungsbehörden verweigert oder die gemäß § 8 angeordneten Maßnahmen zu verhindern oder zu vereiteln sucht, ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet -, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021
Gesetzesnummer
10010076
Dokumentnummer
NOR12127389
alte Dokumentnummer
N7199811833U
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