§ 21 UGStVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1995

Besondere Verwaltungsabgaben

§ 21.

(1) Für die Zulassung von Umweltgutachtern sind von dem/der Zulassungswerber/in besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die von dem/der Bundesminister/in für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Finanzen entsprechend dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand in Pauschalbeträgen mit Verordnung festzusetzen sind.

(2) Für die Eintragung eines Standortes sind von dem/der Eintragungswerber/in besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die von dem/der Bundesminister/in für Umwelt im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Finanzen entsprechend dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand in Pauschalbeträgen mit Verordnung festzusetzen sind.

(3) Die Pauschalbeträge nach Abs. 1 und 2 sind nach der für die Vorarbeiten und die Durchführung einer Zulassung eines Umweltgutachters und Eintragung eines Standortes erforderlichen Zeit, nach der Zahl und Wertigkeit der erforderlichen Amtsorgane und nach den anfallenden durchschnittlichen sonstigen Aufwendungen (insbesondere Reisekosten, Kosten für ADV-Ausstattung, Drucksorten, Material- und Postgebühren) zu ermitteln.

Schlagworte

Materialgebühr

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010883

Dokumentnummer

NOR12138367

alte Dokumentnummer

N8199530504L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)