Übertragungstechnische Anforderungen
§ 21
(1) § 21.Die übertragungstechnischen Eigenschaften der Verbindung zwischen zwei Netzabschlußpunkten sind nach den in Anlage 1 beschriebenen Verfahren zu ermitteln und müssen in 99% der durchgeführten Stichproben innerhalb der in dieser Anlage festgesetzten Grenzwerte liegen.
(2) Die Messungen sind an einem von der Regulierungsbehörde vorgegebenen Arbeitstag durchzuführen. Hierbei ist für die Dauer von einer Stunde eine Vollauswertung vorzunehmen. Die Festlegung der Stunde erfolgt nach Maßgabe der Spitzenzeit der in der Vorwoche auf diesen Arbeitstag angefallenen Verbindungsaufbauten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)