§ 21 ÜBPV

Alte FassungIn Kraft seit 05.12.2007

Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.

Öffentlicher Zugang

§ 21.

Der Name des Inhabers, Name und Adresse der Anlage, die Bezeichnung der durchgeführten Tätigkeiten sowie die Höhe der gesamten jährlichen Treibhausgasemissionen der Anlage sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. Alternativ kann dies auf der Homepage des Registers gemäß § 21 EZG erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20005558

Dokumentnummer

NOR40092657

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)