§ 21 TKGV 2025

Zukünftige FassungIn Kraft seit 14.7.2025

§ 21.

Erfolgt die Frequenzzuteilung auf Grund einer von Amts wegen angeordneten Frequenzänderung oder im Zug der Übertragung einer Bewilligung im Sinn von § 34 Abs. 10 TKG 2021 oder im Falle der Bewilligung gemäß § 12 bis § 15, sind keine Gebühren nach diesem Abschnitt zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2024

Gesetzesnummer

20012770

Dokumentnummer

NOR40266863

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