§ 21.
Erfolgt die Frequenzzuteilung auf Grund einer von Amts wegen angeordneten Frequenzänderung oder im Zug der Übertragung einer Bewilligung im Sinn von § 34 Abs. 10 TKG 2021 oder im Falle der Bewilligung gemäß § 12 bis § 15, sind keine Gebühren nach diesem Abschnitt zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2024
Gesetzesnummer
20012770
Dokumentnummer
NOR40266863
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