Getrennte Rechnungsführung, Finanzberichte
§ 21.
(1) Betreiber von öffentlichen Kommunikationsnetzen oder -diensten, die
- 1. innerhalb des Gebietes des Europäischen Wirtschaftsraums besondere oder ausschließliche Rechte für die Erbringung von Diensten in anderen Sektoren innehaben und
- 2. deren Jahresumsatz aus der Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und -diensten im Bundesgebiet mindestens 50 Millionen Euro beträgt,
- sind verpflichtet, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Kommunikationsnetzen oder -diensten strukturell auszugliedern oder über die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Kommunikationsnetzen oder -diensten in jenem Umfang getrennt Buch zu führen, der erforderlich wäre, wenn sie von rechtlich unabhängigen Unternehmen ausgeübt würden. Dabei sind alle Kosten- und Erlösbestandteile dieser Tätigkeiten mit den entsprechenden Berechnungsgrundlagen und detaillierten Zurechnungsmethoden, einschließlich einer detaillierten Aufschlüsselung des Anlagevermögens und der strukturbedingten Kosten, offenzulegen.
(2) Die Regulierungsbehörde hat Betreiber von öffentlichen Kommunikationsnetzen oder -diensten, die nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft verpflichtet sind, ihre Geschäftsberichte einer unabhängigen Rechnungsprüfung zu unterziehen, aufzufordern, ihre Geschäftsberichte einer unabhängigen Rechnungsprüfung zu unterziehen und zu veröffentlichen.
Schlagworte
Kommunikationsdienst, Kostenbestandteil
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Gesetzesnummer
20002849
Dokumentnummer
NOR40042705
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