§ 21 TKG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.2003

Getrennte Rechnungsführung, Finanzberichte

§ 21.

(1) Betreiber von öffentlichen Kommunikationsnetzen oder -diensten, die

  1. 1. innerhalb des Gebietes des Europäischen Wirtschaftsraums besondere oder ausschließliche Rechte für die Erbringung von Diensten in anderen Sektoren innehaben und
  2. 2. deren Jahresumsatz aus der Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und -diensten im Bundesgebiet mindestens 50 Millionen Euro beträgt,

(2) Die Regulierungsbehörde hat Betreiber von öffentlichen Kommunikationsnetzen oder -diensten, die nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft verpflichtet sind, ihre Geschäftsberichte einer unabhängigen Rechnungsprüfung zu unterziehen, aufzufordern, ihre Geschäftsberichte einer unabhängigen Rechnungsprüfung zu unterziehen und zu veröffentlichen.

Schlagworte

Kommunikationsdienst, Kostenbestandteil

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40042705

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