§ 21 Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1975

§ 21.

(1) Jeder Tierarzt ist in seiner beruflichen Tätigkeit verpflichtet, die Berufspflichten einzuhalten und insbesondere auf die Sicherung der menschlichen Gesundheit zu achten.

(2) Der Tierarzt ist in Ausübung seines Berufes frei. Er kann die tierärztliche Berufsausübung, soweit er nicht durch Gesetz oder Vertrag hiezu verpflichtet ist, ablehnen. Er ist in jedem Fall gehalten, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und hat hiebei nach den Erkenntnissen der Veterinärmedizin und nach den geltenden Rechtsvorschriften zu handeln.

(3) Der Tierarzt darf die Leistung der Ersten Hilfe bei einem Tier nicht verweigern, wenn ihm die Hilfeleistung im Hinblick auf die damit verbundene Gefahr und ohne Verletzung anderer überwiegender Interessen zumutbar ist.

(4) Beabsichtigt ein freiberuflich tätiger Tierarzt von der Behandlung eines Tieres zurückzutreten, so hat er seinen Rücktritt dem Tierhalter wegen Vorsorge für anderweitigen tierärztlichen Beistand rechtzeitig bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR12132064

alte Dokumentnummer

N8197519053L

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