§ 21.
Über die Zuständigkeit des Gerichtes, über die Notwendigkeit von Ergänzungen des Verfahrens und andere Vorfragen muß immer zuerst abgestimmt werden. Entscheidet sich die Mehrheit der Stimmen dahin, daß ungeachtet der über die Vorfrage erhobenen Zweifel zur Hauptentscheidung zu schreiten sei, so sind auch die in der Minderheit gebliebenen Richter verpflichtet, über die Hauptsache mit abzustimmen.
Schlagworte
Abstimmung
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030315
alte Dokumentnummer
N2197523668S
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