§ 21 SolvaV

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2010

Kurzfristige Forderungen an Unternehmen

§ 21

Kurzfristigen Forderungen an Unternehmen gemäß § 22a Abs. 4 Z 14 BWG, für die ein entsprechendes Rating einer anerkannten Rating-Agentur vorliegt, ist ein Gewicht gemäß folgender Tabelle zuzuordnen, wobei die Zuordnung der Ratings zu den Bonitätsstufen gemäß § 21b Abs. 6 BWG zu erfolgen hat:

Bonitätsstufe

1

2

3

4

5

6

Gewicht

20 vH

50 vH

100 vH

150 vH

150 vH

150 vH

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