§ 21 SchVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1990

3. ABSCHNITT

Mitgliedschaft zur Bundesschülervertretung Zusammensetzung der Bundesschülervertretung

§ 21.

Der Bundesschülervertretung gehören dreißig Mitglieder an, und zwar:

  1. 1. die neun Landesschulsprecher aus dem Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen,
  2. 2. die neun Landesschulsprecher aus dem Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie der höheren Anstalten der Lehrerbildung und Erzieherbildung,
  3. 3. die neun Landesschulsprecher aus dem Bereich der Berufsschulen und
  4. 4. drei Mitglieder aus dem Bereich der Zentrallehranstalten (je ein Mitglied aus dem Bereich der Höheren Internatsschulen des Bundes, aus dem Bereich der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und des Bundesinstitutes für Heimerziehung in Baden, aus dem Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen).

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

10009722

Dokumentnummer

NOR12122945

alte Dokumentnummer

N7199011841J

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