§ 21 Schulpflichtgesetz 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1987

Dauer der Berufsschulpflicht

§ 21

(1) Die Berufsschulpflicht beginnt mit dem Eintritt in ein Lehrverhältnis oder in ein Ausbildungsverhältnis gemäß § 30 des Berufsausbildungsgesetzes und dauert bis zu dessen Ende, längstens aber bis zum erfolgreichen Abschluß der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe der in Betracht kommenden Berufsschule.

(2) Berufsschüler, deren Lehrverhältnis oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 30 des Berufsausbildungsgesetzes während eines Schuljahres geendet hat, sind berechtigt, bis zum Ende dieses Schuljahres die Berufsschule zu besuchen, sofern sie nicht die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben. Ferner sind Berufsschüler, die die Zurücklegung von mindestens der Hälfte der für den Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit nachweisen und glaubhaft machen, daß sie einen Lehrvertrag für die auf die für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit nicht abschließen können, berechtigt, die Berufsschule während jener Zeit zu besuchen, während der sie bei einem aufrechten Lehrverhältnis zum Berufsschulbesuch verpflichtet oder im Sinne des ersten Satzes berechtigt wären.(BGBl. Nr. 322/1985, Art. I Z 12)

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