§ 21 SchUG-BKV

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1997

Leistungsbeurteilung für ein Semester

§ 21

(1) Die Beurteilung der Leistungen eines Studierenden in einem Unterrichtsgegenstand für ein ganzes Semester erfolgt durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes unter Zugrundelegung aller in dem betreffenden Semester erbrachten Leistungen.

(2) Wenn der Lehrer eine sichere Leistungsbeurteilung nicht treffen kann, so hat er spätestens innerhalb der letzten zwei Wochen des Semesters eine Leistungsfeststellung (§ 19) anzuordnen. Tritt der Studierende zu dieser Leistungsfeststellung nicht an, so ist er in diesem Unterrichtsgegenstand für das betreffende Semester nicht zu beurteilen.

(3) Auf Wunsch des Studierenden ist einmal im Semester eine Leistungsfeststellung (§ 19) durchzuführen. Das Ansuchen ist so zeitgerecht zu stellen, daß die Durchführung der Prüfung möglich ist.

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