§ 21 Schiffstechnikverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.2009

Wiederkehrende Überprüfung

§ 21.

(1) Vor Ablauf der Geltungsdauer der Zulassung ist das Fahrzeug einer wiederkehrenden Überprüfung zu unterziehen.

(2) Die Behörde legt die neue Geltungsdauer der Zulassung entsprechend dem Ergebnis der wiederkehrenden Überprüfung fest. Die Geltungsdauer ist in der Zulassungsurkunde einzutragen. Bei der Verlängerung der Geltungsdauer eines Gemeinschaftszeugnisses ist die neue Geltungsdauer der Behörde, die das Gemeinschaftszeugnis ausgestellt hat, mitzuteilen.

(3) Wird statt einer Verlängerung der Geltungsdauer ein Gemeinschaftszeugnis durch ein neues ersetzt, so ist das alte Gemeinschaftszeugnis der Behörde, die es erteilt hat, zurückzustellen.

(4) Auf begründeten Antrag des Verfügungsberechtigten kann die Behörde die Geltungsdauer eines Gemeinschaftszeugnisses ohne Überprüfung ausnahmsweise einmalig um höchstens sechs Monate verlängern. Die Verlängerung wird mit Bescheid erteilt und muss sich im Original an Bord des Fahrzeuges befinden. Ein bloßes Fristversäumnis begründet keinen Anspruch auf diese Ausnahmeregelung.

(5) Die wiederkehrende Überprüfung von Sportfahrzeugen und Waterbikes mit CE-Kennzeichnung beschränkt sich auf die Überprüfung der vorgeschriebenen Ausrüstung, eine Sichtkontrolle des Schiffskörpers, der Aufbauten und der Verhefteinrichtungen, soweit dies ohne Zuhilfenahme von Werkzeug möglich ist, sowie eine Funktionskontrolle der Antriebsanlage, der Steuereinrichtung, allfälliger Sicherheitseinrichtungen und der Navigationsbeleuchtung. Die Behörde kann die Durchführung einer Probefahrt verlangen. Ergibt sich bei der wiederkehrenden Überprüfung eines Sportfahrzeuges mit CE-Kennzeichnung der Verdacht, dass das Sportfahrzeug durch Umbauten in einen Zustand gebracht wurde, der nicht mehr mit der ursprünglichen Konformitätserklärung übereinstimmt, ist eine Sonderüberprüfung gemäß § 22 durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2018

Gesetzesnummer

20006309

Dokumentnummer

NOR40106102

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