§ 21 Reifeprüfung - höhere Lehranstalten f. wirtschaftl. Frauenberufe

Alte FassungIn Kraft seit 05.1.1985

5. ABSCHNITT

Wiederholung der Prüfung Umfang und Prüfungstermine der Wiederholungsprüfung

§ 21.

(1) Wenn die Beurteilung in einem oder zwei Prüfungsgebiet(en) auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus diesem Prüfungsgebiet (diesen Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.

(2) Wenn die Beurteilung in mehr als zwei Prüfungsgebieten, jedoch nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten, auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus diesen Prüfungsgebieten zum übernächsten Prüfungstermin zuzulassen.

(3) Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der ganzen Prüfung zum drittfolgenden Termin zuzulassen.

(4) Die Wiederholung der Prüfung ist in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet durchzuführen. Sofern nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten die Beurteilung auf „Nicht genügend“ lautet, ist eine positiv beurteilte schriftliche Klausurarbeit nicht zu wiederholen.

(5) Bei den Beurteilungen der Wiederholungsprüfung sind vorangegangene negative Beurteilungen aus den Prüfungsgebieten der Reifeprüfung nicht zu berücksichtigen.

(6) Die Wiederholung der Prüfung ist an der Schule abzulegen, an der die Reifeprüfung begonnen wurde.

(7) Den Prüfungskandidaten ist der Termin der Wiederholungsprüfung vom Schulleiter spätestens drei Wochen vorher nachweislich schriftlich mitzuteilen.

(8) In den Fällen des § 40 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes hat der Prüfungskandidat ein begründetes Ansuchen an den Bundesminister für Unterricht und Kunst innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem Abschluß der zweiten Wiederholung der Reifeprüfung beim Schulleiter einzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025

Gesetzesnummer

10009579

Dokumentnummer

NOR12121378

alte Dokumentnummer

N7198510670Y

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