Durchführung der einzelnen mündlichen Teilprüfungen
§ 21.
(1) Die Reihenfolge der einzelnen mündlichen Teilprüfungen ist vom Schulleiter im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden festzulegen.
(2) Der Prüfungskandidat hat zwei der gemäß § 15 Abs. 2 erster Satz vorgelegten Themen zu wählen und seine Wahl bis spätestens zu Beginn der mündlichen Teilprüfung bekanntzugeben. In den Prüfungsgebieten „Deutsch“, „Lebende Fremdsprache (Englisch)“, „Slowenisch“, „Kroatisch“ und „Ungarisch“ ist jedenfalls die im Zusammenhang mit dem Text gestellte Aufgabe zu wählen. In den Prüfungsgebieten „Religion“, „Physik“, „Biologie und Umweltkunde“, „Musikerziehung und Instrumentalmusik“, „Bildnerische Erziehung“, „Werkerziehung“, „Leibeserziehung“ und „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ ist jedenfalls die erste Aufgabe zu wählen. In „Bildnerischer Erziehung“ und „Werkerziehung“ haben die Prüfungskandidaten Arbeiten, die sie in den letzten Klassen bzw. Semestern angefertigt haben, vorzulegen.
(2a) Bei Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung hat der Prüfungskandidat von den gemäß § 15 Abs. 2a vorgelegten Themen je Prüfungsgebiet eines und darüber hinaus eines der Fächerübergreifenden Themen zu wählen und seine Wahl bis spätestens zu Beginn der mündlichen Teilprüfung bekanntzugeben.
(3) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist, mindestens jedoch 20 Minuten, bei Prüfungsgebieten mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung mindestens 30 Minuten, einzuräumen.
(4) Zur selben Zeit darf nur ein Prüfungskandidat geprüft werden, doch kann eine mündliche Teilprüfung während der Vorbereitungszeit (Abs. 3) anderer Prüfungskandidaten stattfinden.
(5) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sichern Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungszeit darf für eine mündliche Teilprüfung 15 Minuten, in den Prüfungsgebieten „Musikerziehung und Instrumentalmusik“, „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ und „Leibeserziehung“ 20 Minuten nicht überschreiten. In den beiden Prüfungsgebieten mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung darf die Prüfungszeit die für die jeweiligen Prüfungsgebiete vorgesehene Höchstdauer zuzüglich weiterer fünf Minuten nicht überschreiten. Die Begrenzung der Prüfungszeit obliegt dem Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden. Im Falle schwerer körperlicher Behinderung eines Prüfungskandidaten ist ihm nach Maßgabe der Behinderung diejenige Zeit zur Verfügung zu stellen, die für eine ausreichende Beurteilung seiner Leistungen nötig ist.
(6) Der Vorsitzende ist berechtigt, die Prüfungsdauer für die erste vom Prüfungskandidaten behandelte Aufgabe zu begrenzen. Der Vorsitzende ist weiters berechtigt, sich an den mündlichen Teilprüfungen im Zusammenhang mit den vom Prüfer gestellten Aufgaben zu beteiligen.
(7) Bei den mündlichen Teilprüfungen ist die Benützung aller im Unterricht bzw. bei der schriftlichen Klausurprüfung verwendeten Hilfsmittel grundsätzlich zulässig. Sie ist jedoch vom Prüfer zu untersagen, wenn sie zu einer Beeinträchtigung der Selbständigkeit der Leistung des Prüfungskandidaten führen könnte.
(8) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine andere Aufgabe zu stellen.
(9) Für jede mündliche Teilprüfung sind die vom Prüfungskandidaten behandelten Aufgaben im Reife- und Befähigungsprüfungsprotokoll bzw. im Befähigungsprüfungsprotokoll festzuhalten, welches nach Möglichkeit vom Klassenvorstand zu führen ist.
Schlagworte
Reifeprüfungsprotokoll
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Gesetzesnummer
10009892
Dokumentnummer
NOR12125472
alte Dokumentnummer
N7199439498J
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