Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zum Rigorosum
§ 21.
Die Zulassung zum Rigorosum setzt voraus:
- 1. Die Inskription von zwei Semestern im Doktoratsstudium, in denen nach Maßgabe des Studienplanes die vorgesehenen Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (§ 18 Abs. 2 und 3) zu inskribieren sind. Insgesamt muß aber einschließlich der Freifächer (§ 18 Abs. 5) die im § 18 Abs. 1 festgesetzte Zahl von Wochenstunden erreicht sein;
- 2. die persönliche Vidierung derjenigen Lehrveranstaltungen, für die das Fakultätskollegium dies gemäß § 10 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes aus pädagogischen Gründen beschlossen hat, durch den Vortragenden oder Leiter am Beginn und Ende des Semesters im Studienbuch;
- 3. die positive Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan vorgeschriebenen Seminaren, Privatissima oder ähnlichen Lehrveranstaltungen;
- 4. die Approbation der Dissertation.
Schlagworte
Pflichtfach
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026
Gesetzesnummer
10009492
Dokumentnummer
NOR12120610
alte Dokumentnummer
N7197931565L
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