§ 21 Rechtswissenschaftliche Studienordnung

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.1982

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zum Rigorosum

§ 21.

Die Zulassung zum Rigorosum setzt voraus:

  1. 1. Die Inskription von zwei Semestern im Doktoratsstudium, in denen nach Maßgabe des Studienplanes die vorgesehenen Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (§ 18 Abs. 2 und 3) zu inskribieren sind. Insgesamt muß aber einschließlich der Freifächer (§ 18 Abs. 5) die im § 18 Abs. 1 festgesetzte Zahl von Wochenstunden erreicht sein;
  2. 2. die persönliche Vidierung derjenigen Lehrveranstaltungen, für die das Fakultätskollegium dies gemäß § 10 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes aus pädagogischen Gründen beschlossen hat, durch den Vortragenden oder Leiter am Beginn und Ende des Semesters im Studienbuch;
  3. 3. die positive Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan vorgeschriebenen Seminaren, Privatissima oder ähnlichen Lehrveranstaltungen;
  4. 4. die Approbation der Dissertation.

Schlagworte

Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Gesetzesnummer

10009492

Dokumentnummer

NOR12120610

alte Dokumentnummer

N7197931565L

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