2. HAUPTSTÜCK
INVERKEHRBRINGEN UND MARKTÜBERWACHUNG
1. Abschnitt
Pflichten des Herstellers, Importeurs und Händlers Pflichten des Herstellers
§ 21
(1) Der Hersteller ist verpflichtet sicherzustellen, dass in Verkehr gebrachte pyrotechnische Gegenstände den
- 1. grundlegenden Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie 2007/23/EG oder
- 2. im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten harmonisierten Europäischen Normen
entsprechen.
(2) Ferner muss der Hersteller vor dem Inverkehrbringen
- 1. pyrotechnische Gegenstände nach ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels in Kategorien gemäß §§ 11 bis 13 einteilen,
- 2. die pyrotechnischen Gegenstände einer benannten Stelle vorlegen, die eine Konformitätsbewertung gemäß Abs. 3 durchführt, und
- 3. nach Abschluss der Konformitätsbewertung und Erhalt einer Konformitätsbescheinigung von der benannten Stelle ein CE-Kennzeichen gemäß § 22 an den pyrotechnischen Gegenständen anbringen sowie eine Kennzeichnung der pyrotechnischen Gegenstände gemäß §§ 23 oder 24 Abs. 1 bis 5 vornehmen.
(3) Bei der Bewertung der Konformität pyrotechnischer Gegenstände muss eines der folgenden Verfahren durchgeführt werden:
- 1. das EG-Baumusterprüfverfahren (Modul B) nach Anhang II Abschnitt 1 der Richtlinie 2007/23/EG und, nach Wahl des Herstellers, entweder
- a) das Verfahren zur Prüfung der Baumusterkonformität (Modul C) nach Anhang II Abschnitt 2 der Richtlinie 2007/23/EG oder
- b) das Verfahren zur Qualitätssicherung der Produktion (Modul D) nach Anhang II Abschnitt 3 der Richtlinie 2007/23/EG oder
- c) das Verfahren zur Qualitätssicherung des Produkts (Modul E) nach Anhang II Abschnitt 4 der Richtlinie 2007/23/EG ; oder
- 2. das Verfahren zur Einzelprüfung (Modul G) nach Anhang II Abschnitt 5 der Richtlinie 2007/23/EG oder
- 3. das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung des Produkts (Modul H) nach Anhang II Abschnitt 6 der Richtlinie 2007/23/EG , soweit es pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 betrifft.
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