§ 21 PyroTG 2010

Alte FassungIn Kraft seit 04.1.2010

2. HAUPTSTÜCK

INVERKEHRBRINGEN UND MARKTÜBERWACHUNG

1. Abschnitt

Pflichten des Herstellers, Importeurs und Händlers Pflichten des Herstellers

§ 21

(1) Der Hersteller ist verpflichtet sicherzustellen, dass in Verkehr gebrachte pyrotechnische Gegenstände den

  1. 1. grundlegenden Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie 2007/23/EG oder
  2. 2. im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten harmonisierten Europäischen Normen

    entsprechen.

(2) Ferner muss der Hersteller vor dem Inverkehrbringen

  1. 1. pyrotechnische Gegenstände nach ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels in Kategorien gemäß §§ 11 bis 13 einteilen,
  2. 2. die pyrotechnischen Gegenstände einer benannten Stelle vorlegen, die eine Konformitätsbewertung gemäß Abs. 3 durchführt, und
  3. 3. nach Abschluss der Konformitätsbewertung und Erhalt einer Konformitätsbescheinigung von der benannten Stelle ein CE-Kennzeichen gemäß § 22 an den pyrotechnischen Gegenständen anbringen sowie eine Kennzeichnung der pyrotechnischen Gegenstände gemäß §§ 23 oder 24 Abs. 1 bis 5 vornehmen.

(3) Bei der Bewertung der Konformität pyrotechnischer Gegenstände muss eines der folgenden Verfahren durchgeführt werden:

  1. 1. das EG-Baumusterprüfverfahren (Modul B) nach Anhang II Abschnitt 1 der Richtlinie 2007/23/EG und, nach Wahl des Herstellers, entweder
  1. a) das Verfahren zur Prüfung der Baumusterkonformität (Modul C) nach Anhang II Abschnitt 2 der Richtlinie 2007/23/EG oder
  2. b) das Verfahren zur Qualitätssicherung der Produktion (Modul D) nach Anhang II Abschnitt 3 der Richtlinie 2007/23/EG oder
  3. c) das Verfahren zur Qualitätssicherung des Produkts (Modul E) nach Anhang II Abschnitt 4 der Richtlinie 2007/23/EG ; oder
  1. 2. das Verfahren zur Einzelprüfung (Modul G) nach Anhang II Abschnitt 5 der Richtlinie 2007/23/EG oder
  2. 3. das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung des Produkts (Modul H) nach Anhang II Abschnitt 6 der Richtlinie 2007/23/EG , soweit es pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 betrifft.

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