§ 21 PyrotechG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1974

Gebrauchsanweisung

§ 21

Pyrotechnische Gegenstände und lose pyrotechnische Sätze dürfen nur mit einer in deutscher Sprache verfaßten Gebrauchsanweisung überlassen werden. Bei pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II ist die Gebrauchsanweisung auf dem Gegenstand selbst anzubringen.

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