§ 21 PTh-AAQV 2024

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Nichtantreten zur Psychotherapeutischen Approbationsprüfung

§ 21.

(1) Ist eine Prüfungskandidatin bzw. ein Prüfungskandidat

  1. 1. durch Krankheit oder
  2. 2. aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen wie insbesondere Geburt eines Kindes, Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen,

(2) Tritt eine Prüfungskandidatin bzw. ein Prüfungskandidat zur Psychotherapeutischen Approbationsprüfung nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die Psychotherapeutische Approbationsprüfung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.

(3) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet die bzw. der Vorsitzende der Approbationsprüfungskommission.

Schlagworte

Wahlkind

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2024

Gesetzesnummer

20012719

Dokumentnummer

NOR40265985

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