§ 21 PStV

Alte FassungIn Kraft seit 12.9.2001

Zu §§ 42 bis 44

Zu §§ 42 bis 44

§ 21.

(1) Verlobte, deren Personalstatut das österreichische Recht ist, haben zur Beurteilung ihrer Ehefähigkeit vorzulegen:

  1. 1. wenn sie ledig und voll geschäftsfähig sind,
  1. a) eine Abschrift aus dem Geburtenbuch, deren Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegt, oder eine einer solchen entsprechende Urkunde;
  2. b) den Staatsbürgerschaftsnachweis;
  3. c) den Nachweis des Hauptwohnsitzes, gegebenenfalls auch des Aufenthaltes.
  1. 2. wenn sie beschränkt geschäftsfähig oder nicht ehemündig sind, außer den in Z1 angeführten Urkunden:
  1. a) Verlobte zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr den Gerichtsbeschluss über die Ehemündigerklärung,
  2. b) Verlobte unter 18 Jahren die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und der Person, der Pflege und Erziehung zustehen oder den Gerichtsbeschluss, mit dem die Einwilligung ersetzt wird,
  3. c) Verlobte, denen ein Sachwalter nach §273 ABGB bestellt worden ist, dessen Einwilligung oder den Gerichtsbeschluß, mit dem die Einwilligung ersetzt wird;
  1. 3. wenn sie bereits verheiratet waren, außer den in Z1 oder 2 angeführten Urkunden die Heiratsurkunden aller früheren Ehen und den Nachweis über deren Auflösung oder Nichtigerklärung (Sterbeurkunde; mit der Rechtskraftbestätigung versehene gerichtliche Entscheidung über die Todeserklärung oder die Herstellung des Todesbeweises des anderen Ehegatten oder über die Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der früheren Ehe sowie über die Anerkennung der ausländischen Eheentscheidung, sofern nicht ein Gericht des Staates entschieden hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, oder die Verordnung [EG] Nr.1347/2000 des Rates vom 29.Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten [Abl. L 2000/160, 19] - Brüssel II - Verordnung - anwendbar ist, wonach Entscheidungen in Ehesachen, die nach In-Kraft-Treten der Verordnung [1.März 2001] in Mitgliedstaaten [außer Dänemark] getroffen worden sind, weder einer Anerkennung durch das Bundesministerium für Justiz noch durch das Gericht bedürfen. Bei einer gerichtlichen Entscheidung über die Anerkennung einer ausländischen Eheentscheidung ist die Rechtskraftbestätigung nicht erforderlich, wenn dem Rekurs nach §12 AußStrG die hemmende Wirkung aberkannt wurde).

(2) Verlobte, deren Personalstatut nicht das österreichische Recht ist, haben außer den in Abs. 1 Z 1 angeführten Urkunden vorzulegen:

  1. 1. Eine Bestätigung ihrer Ehefähigkeit, wenn sie nach dem Recht, das für sie nach ihrem Personalstatut maßgebend ist, eine solche Bestätigung erlangen können;
  2. 2. im Fall einer ausländischen Eheentscheidung die mit der Rechtskraftbestätigung versehene gerichtliche Entscheidung über die Anerkennung, sofern nicht ein Gericht des Staates entschieden hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, oder die Verordnung (EG) Nr.1347/2000 des Rates vom 29.Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (Abl. L 2000/160, 19) - Brüssel II - Verordnung - anwendbar ist, wonach Entscheidungen in Ehesachen, die nach In-Kraft-Treten der Verordnung (1.März 2001) in Mitgliedstaaten (außer Dänemark) getroffen worden sind, weder einer Anerkennung durch das Bundesministerium für Justiz noch durch das Gericht bedürfen. Die Rechtskraftbestätigung ist nicht erforderlich, wenn dem Rekurs nach §12 AußStrG die hemmende Wirkung aberkannt wurde;
  3. 3. weitere Urkunden, die nach dem Recht, das für sie auf Grund ihres Personalstatutes maßgebend ist, für die Eheschließung erforderlich sind.

(3) Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die bei der ermittelnden Behörde (Dienststelle) befindlichen Personenstandsbücher und Sammelakten festgestellt werden können. Andererseits haben die Verlobten auf Verlangen weitere Urkunden oder Nachweise vorzulegen, wenn die allgemein verlangten Urkunden zur Beurteilung der Ehefähigkeit oder für Eintragungen in den Personenstandsbüchern im Zusammenhang mit der Eheschließung nicht ausreichen.

(4) Kann ein Verlobter eine Bestätigung der Ehefähigkeit (Abs. 2 Z 1) nicht beibringen, obwohl er sie erlangen könnte, so ist eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes (§ 50 des Gesetzes) einzuholen. Das gleiche gilt, wenn der Standesbeamte trotz der vorgelegten Urkunden rechtliche Zweifel an der Ehefähigkeit hat.

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