§ 21
§ 21. Wer Maßnahmen zuwiderhandelt, die auf Grund der Bestimmungen der §§ 12 und 13 gesetzt wurden, oder wer den Bestimmungen der §§ 6 Abs. 5 und 11 Abs. 6 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen ist.
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