§ 21 PSASV

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1994

Unschädlichkeit der PSA

Gefährliche und störende Eigenschaften der PSA

§ 21

Die PSA müssen so ausgelegt und hergestellt werden, daß sie unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen keine Gefahren und Störungen verursachen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)