B. Subventionierung sonstiger Privatschulen.
§ 21. Voraussetzungen.
(1) Für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, die nicht unter § 17 fallen, kann der Bund nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel Subventionen zum Personalaufwand gewähren, wenn
- a) die Schule einem Bedarf der Bevölkerung entspricht,
- b) mit der Führung der Schule nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt wird,
- c) für die Aufnahme der Schüler nur die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmsbedingungen maßgebend sind und
- d) die Schülerzahl in den einzelnen Klassen nicht unter den an öffentlichen Schulen gleicher Art und gleicher örtlicher Lage üblichen Klassenschülerzahlen liegt.
(2) Ein Bedarf im Sinne des Abs. 1 lit. a ist bei privaten Volks- und Hauptschulen jedenfalls nicht gegeben, wenn dadurch die Organisationshöhe einer öffentlichen Volks- oder Hauptschule, in deren Sprengel die Privatschule liegt, gemindert wird.
(3) Die Art der Subventionierung für die im Abs. 1 genannten Schulen richtet sich nach § 19 Abs. 1. Vor Zuweisung eines Lehrers als lebende Subvention ist der Schulerhalter zu hören.
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