§ 21 PostG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Kennzeichnungsschutz

§ 21

§ 21. Außer der PTA und jenen Unternehmen, denen die PTA dies ausdrücklich gestattet, darf keine mit Beförderungsaufgaben befaßte inländische Einrichtung die Bezeichnung „Post'' oder das Posthorn führen.

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