§ 21.
Postgebühren können auch im voraus durch Einzahlung auf Abrechnungshefte entrichtet werden. In welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Postämter Postgebühren zu stunden berechtigt sind, ist im folgenden bestimmt.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145892
alte Dokumentnummer
N9195722572L
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