§ 21 PO

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.1957

§ 21.

Postgebühren können auch im voraus durch Einzahlung auf Abrechnungshefte entrichtet werden. In welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Postämter Postgebühren zu stunden berechtigt sind, ist im folgenden bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145892

alte Dokumentnummer

N9195722572L

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