§ 21 PLABG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

6. Abschnitt

Kostentragung und Schlussbestimmungen Entgelt für die Dienstleistungserbringung an die Österreichische Gesundheitskasse

§ 21.

Für die Durchführung der Sozialversicherungsprüfung hat die Österreichische Gesundheitskasse dem Bundesministerium für Finanzen bis längstens 31. März des Folgejahres ein Entgelt zu leisten. Das konkrete Entgelt und die näheren Modalitäten, insbesondere die Aufschlüsselung des Entgelts, sind durch gesonderte Vereinbarung zu regeln.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20010524

Dokumentnummer

NOR40210423

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