§ 21 Pflanzenschutzv 2011

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2019

Anhänge des Pflanzenschutzgesetzes 2011

§ 21.

Als Anhänge I bis V des Pflanzenschutzgesetzes 2011 werden festgelegt:

  1. 1. Anhang I Teil A (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten verboten ist): Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S 1) in der Fassung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/523 zur Änderung der Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 86 vom 28.3.2019 S 41);
  2. 2. Anhang I Teil B (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebieten verboten ist):
  1. 3. Anhang II Teil A (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist):
  1. 4. Anhang II Teil B (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebiete(n) bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist):
  1. 5. Anhang III Teil A (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in die Mitgliedstaaten verboten ist):
  1. 6. Anhang III Teil B (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in bestimmte Schutzgebiete verboten ist):
  1. 7. Anhang IV Teil A (von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb der Mitgliedstaaten):
  1. 8. Anhang IV Teil B (von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb bestimmter Schutzgebiete):
  1. 9. Anhang V (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die einer Gesundheitsuntersuchung zu unterziehen sind, und zwar vor Verbringung innerhalb der Gemeinschaft am Erzeugungsort, wenn sie aus der Gemeinschaft stammen, oder vor Zulassung zur Einfuhr in die Gemeinschaft im Ursprungs- oder Absenderland, wenn sie aus Drittländern stammen):
  1. a) Teil A (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in der Gemeinschaft):
  1. b) Teil B (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in anderen als den in Teil A genannten Gebieten):

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 249/2019

Schlagworte

Ursprungsland

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20007450

Dokumentnummer

NOR40217159

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