§ 21 PbRegVO

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2025

Pflichten gegenüber Opfern

§ 21.

Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen haben sicher zu stellen, dass die Ausübung von Prozessbegleitung

  1. 1. im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, den vertraglichen Bestimmungen, die den nach Art. VI der Strafprozeßnovelle 1999 gewährten Förderungen zugrunde liegen, und den Qualitätsstandards der Prozessbegleitung (§ 2 Abs. 1 Z 8, §§ 17 bis 48), sowie
  2. 2. nur auf Verlangen des Opfers (§ 66b Abs. 1 StPO, § 35) und nach dessen gehöriger Aufklärung (§ 36) erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024

Gesetzesnummer

20012683

Dokumentnummer

NOR40265033

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