§ 21 PAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Erneuerungsgebühren

§ 21.

(1) Die Erneuerungsgebühr beträgt

(2) Die Erneuerungsgebühr kann frühestens ein Jahr vor dem Ende der Schutzdauer und spätestens sechs Monate nach deren Ende gezahlt werden. Bei jeder Zahlung nach dem Ende der Schutzdauer ist ein Zuschlag von 20 vH zur Erneuerungsgebühr zu zahlen.

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