Amtsbibliothek
§ 21.
Die Aufsicht über die Führung der Geschäfte der Bibliothek des Obersten Gerichtshofes (Zentralbibliothek im Justizpalast) obliegt dem Präsidenten. Er wird hiebei von einer Bibliothekskommission unterstützt, deren Angehörige er aus dem Kreis der Mitglieder des Obersten Gerichtshofes bestellt. Der Präsident bestellt den Leiter der Bibliothek.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2023
Gesetzesnummer
10000449
Dokumentnummer
NOR12006880
alte Dokumentnummer
N11968131040
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