§ 21 OGHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1969

Amtsbibliothek

§ 21.

Die Aufsicht über die Führung der Geschäfte der Bibliothek des Obersten Gerichtshofes (Zentralbibliothek im Justizpalast) obliegt dem Präsidenten. Er wird hiebei von einer Bibliothekskommission unterstützt, deren Angehörige er aus dem Kreis der Mitglieder des Obersten Gerichtshofes bestellt. Der Präsident bestellt den Leiter der Bibliothek.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10000449

Dokumentnummer

NOR12006880

alte Dokumentnummer

N11968131040

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