§ 21 NWG

Alte FassungIn Kraft seit 04.8.1896

§

§ 21

Dem pfandrechtlich sichergestellten Entschädigungsbetrage gebührt der Vorrang vor allen anderen auf dem Pfandobjecte haftenden Forderungen nach den landesfürstlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben.

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