§ 21 NPO-FondsRLV

Alte FassungIn Kraft seit 06.7.2020

Aufbewahrungspflichten der förderwerbenden Organisation

§ 21.

Die förderwerbende Organisation ist verpflichtet, sämtliche Unterlagen über das gegenständliche Fördervorhaben bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Ende des Kalenderjahres der Auszahlung der gesamten Förderung, sicher und geordnet aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2020

Gesetzesnummer

20011211

Dokumentnummer

NOR40224355

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