§ 21 NPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1993

§ 21

Hat der Prüfungswerber das Doktorat der Rechtswissenschaften nach dem Bundesgesetz vom 2. März 1978, BGBl. Nr. 140, über das Studium der Rechtswissenschaften erlangt, so ist er auf seinen Antrag von der Ablegung der mündlichen Notariatsprüfung über diejenigen Gegenstände, die Prüfungsfächer des Rigorosums gewesen sind, zu befreien. In diesem Fall sind auch die Ergebnisse der Prüfungsfächer des Rigorosums bei der Beurteilung des Prüfungsergebnisses der betreffenden Teilprüfung der Notariatsprüfung zu berücksichtigen.

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