§ 21 NatStrV

Alte FassungIn Kraft seit 08.1.2008

Überwachungsbedürftige Rückstände

§ 21.

(1) Ergibt eine Überprüfung von Rückständen gemäß § 20, dass die Einhaltung der Dosisgrenzwerte für Einzelpersonen der Bevölkerung ohne zusätzliche Maßnahmen nicht sichergestellt ist, gelten die Rückstände als überwachungsbedürftig im Sinne des § 36g StrSchG. In diesem Fall hat der Verpflichtete

  1. 1. umgehend entsprechende Maßnahmen zum Schutz der bei ihm tätigen Personen sowie von betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung zu ergreifen und
  2. 2. im Sinne des § 36g Abs. 2 StrSchG der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Rückstandsüberprüfung Meldung zu erstatten, die zumindest die nachstehenden Angaben zu enthalten hat:
  1. a) Art und Weise sowie Ergebnisse der Rückstandsüberprüfung,
  2. b) beauftragte Dosisüberwachungsstelle,
  3. c) Art, Menge und spezifische Aktivität sowie physikalische und chemische Merkmale der überwachungsbedürftigen Rückstände,
  4. d) Abschätzung der in den nächsten fünf Jahren anfallenden überwachungsbedürftigen Rückstände,
  5. e) Angaben zur geplanten Beseitigung oder Verwertung dieser Rückstände,
  6. f) Angaben zu Art und Umfang der laufenden operationellen Kontrolle wie zB Überprüfung allfälliger Sicherheitseinrichtungen,
  7. g) Art und Umfang ergriffener Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung,
  8. h) getroffene oder beabsichtigte Optimierungsmaßnahmen wie zB Einsatz anderer Rohmaterialien oder Änderung der Arbeitsprozesse.

(2) Im Falle von überwachungsbedürftigen Rückständen kann die zuständige Behörde die Vorlage eines jährlichen Berichtes vom Verpflichteten anordnen, aus dem die gelagerte Art und Menge sowie der Verbleib von verwerteten oder beseitigten überwachungsbedürftigen Rückständen hervorgehen (Rückstandsbilanz).

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20005617

Dokumentnummer

NOR40094415

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