§ 21 MuSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Eintragungen in das Musterregister

§ 21

§ 21. In das Musterregister sind außer den im § 18 Abs. 1 erwähnten Angaben das Ende des Musterschutzes, die Nichtigerklärung, die Aberkennung sowie die Übertragung von Musterrechten, Pfandrechte und sonstige dingliche Rechte an Musterrechten, Lizenzrechte, Vorbenützerrechte, Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand, Feststellungsentscheidungen und Streitanmerkungen sowie Hinweise auf gemäß § 36 übermittelte Urteile einzutragen.

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