§ 21
§ 21. Zur Beurteilung des Vorliegens der entsprechenden geistigen Reife (§ 6 Abs. 1) sowie zur Beurteilung des Ausbildungserfolges in der psychiatrischen Krankenpflege durch Prüfungen, deren Bezeichnung und die auszustellenden Zeugnisse sind die §§ 14 und 15 anzuwenden.
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